Einwohnermeldeamt
WICHTIG!
DIE BEARBEITUNGSZEIT FÜR EINEN REISEPASS BETRÄGT MOMENTAN CA. 8 WOCHEN!!!
Sie planen Ihren Urlaub und plötzlich fällt Ihnen auf, Ihr Reisepass ist nicht mehr aktuell. Und bei der Gelegenheit merken Sie, dass Ihr Personalausweis auch abgelaufen ist. Sie verfallen in Panik, weil Ihr Flug in einer Woche geht und Sie ärgern sich, dass Sie nicht darauf geachtet haben Ihre Dokumente zu erneuern.
Doch wo und wie kriege ich denn meine Dokumente nun auf den neuesten Stand gebracht?
Die Antwort ist leicht und lautet: Bei Ihrer Meldebehörde. Sie sind in Lychen mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet, dann kommen Sie zu uns. Die Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt in Lychen empfangen Sie stets mit Freundlichkeit und werden versuchen Ihnen zu helfen. Neben der Aufgabe den Personalausweis und den Reisepass auszustellen, kümmern wir uns auch, von Ihrer Anmeldung bis zu Ihrer Abmeldung, um alles was in unseren Zuständigkeitsbereich fällt und können sogar zusätzlich zu unseren Aufgaben noch mit Ratschlägen und Informationen dienen.
Informationen zu all unseren Aufgaben finden Sie hier auf unserer Internetseite und falls Sie trotzdem noch die ein oder andere Frage haben sollten, dann können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen. Allerdings bitten wir Sie die allgemeinen Öffnungszeiten zu beachten.
Wir freuen uns immer wenn wir jemandem weiterhelfen konnten, denn sind unsere Bürger zufrieden, sind wir es auch.
Mit freundlichen Grüßen
Das Einwohnermeldeamt der Stadt Lychen
Aufgabenbereiche:
4. Auskunfts-/Übermittlungssperre
Grundsätzlich existiert keine Abmeldepflicht bei Ihrer alten Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei der neuen Meldebehörde. Die Ausnahme ist, falls Sie ins Ausland ziehen möchten oder Ihre Wohnung verlassen ohne eine neue Wohnung zu beziehen. In diesem Fall müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie Ihre Wohnung verlassen haben, abmelden. Allerdings ist zu beachten, dass die Abmeldung nur frühestens eine Woche vor Verlassen der Wohnung erfolgen kann. Die Abmeldung einer Zweitwohnung erfolgt ebenfalls bei der Hauptwohnung.
Die Rechtsgrundlage für Abmeldungen ist das Bundesmeldegesetz unter § 17 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 2 BMG.
Benötigte Unterlagen (pro abzumeldender Person):
Einen Identitätsnachweis in Form eines gültigen Ausweisdokuments:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Nationalpass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige ist vorzulegen.Wohnungsgeberbescheinigung zum Auszug
ggf. bei Vertretung durch eine andere Person zusätzlich:
- einen Identitätsnachweis der/s Bevollmächtigten
- AbmeldeformularGeburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Vollmacht
Grundlage ist das Personalausweisgesetz nach § 1 Abs. S. 2 PAuswG
Gebühren:
Die Abmeldung und Abmeldebestätigung sind für Sie kostenfrei.
Dokumente:
Sobald Sie eine neue Wohnung im Inland bezogen haben, besteht für Sie die Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde. Sie dürfen eine An-/ Ummeldung frühestens am Tag des Umzugs und dem Bezug der Wohnung vornehmen. Sie muss persönlich erfolgen oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte dritte Person.
Die Rechtsgrundlage für An- und Ummeldungen ist das Bundesmeldegesetz unter § 17 Abs. 1 BMG
Hinweise:
- unter 16 Jahren: die Anmeldung bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s
- ab 16 Jahren: die Anmeldung kann ohne Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erfolgen
Benötigte Unterlagen (pro an- bzw. umzumeldender Person):
Einen Identitätsnachweis in Form eines gültigen Ausweisdokuments:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Nationalpass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige ist vorzulegen.
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Wohnungsgeberbescheinigung zum Einzug
Wohnungsgeber können der Eigentümer, Vermieter, ihre Vertreter oder ganze Wohnungsverwaltungen sein; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.Sorgerechtsnachweis bei minderjährigen Kindern; ggf. Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten bei geteiltem Sorgerecht
Falls ein von Ihnen bevollmächtigter Dritter die An-/Ummeldung vornehmen soll, bedarf es einer zusätzlichen formlosen Vollmacht und eines Identitätsnachweises der/s Bevollmächtigten.
Grundlage ist das Personalausweisgesetz nach § 1 Abs. S. 2 PAuswG
Gebühren:
Die Anmeldung/Ummeldung und Anmeldebestätigung/Meldebestätigung sind für Sie kostenfrei.
Dokumente:
Wenn Sie einen Antrag auf Ausweisbefreiung stellen möchten, müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie als Antragsteller/in müssen mit Ihrer Hauptwohnung hier gemeldet sein und entweder
stark pflegebedürftig sein oder nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen (z. B. betreute Personen, in Pflegeheimen lebende Personen, behinderte Personen) können.
Der Antrag ist persönlich oder durch eine/n Betreuer/in oder eine bevollmächtigte Person und schriftlich einzureichen. Zusätzlich erhalten Sie einen Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht (z. B. zur Vorlage bei Banken).
Die Rechtsgrundlage bildet das Personalausweisgesetz nach § 1 Abs.1 S.1 PAuswG und § 1 Abs. 3 PAuswG
Benötigte Unterlagen:
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betroffene Person
Personalausweis und/oder Reisepass der betroffenen Person
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten oder überbringenden Person
ggf. ein ärztliches Attest
ggf. eine Vollmacht für den/die Überbringer/in des Antrages
ggf. Betreuerausweis der bevollmächtigten Person, des/r Betreuers/in
Gebühren:
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist für Sie kostenfrei.
Dokumente:
4. Auskunfts- und Übermittlungssperre
4.1 Auskunftssperre
Auskunftssperren können nur verhängt werden, wenn eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen dadurch entstehen kann, dass eine Melderegisterauskunft über Sie erteilt wird. In einem solchen Fall müssen Sie persönlich erscheinen und Ihre Position glaubhaft machen, um die Auskunftssperre durchzusetzen.
Benötigte Unterlagen:
Einen Identitätsnachweis in Form eines gültigen Ausweisdokuments:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Nationalpass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige ist vorzulegen.
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Unterlagen für die Begründung des Antrages
Gebühren:
Die Einrichtung von Auskunftssperren ist für Sie kostenfrei.
Gültigkeitsdauer:
Die Auskunftssperre bleibt bis zu 2 Jahren erhalten, dann muss ein neuer Antrag gestellt werden
Die Rechtsgrundlage bildet das Bundesmeldegesetz nach §51 Abs. 1 BMG
Dokumente:
4.2 Übermittlungssperre
Übermittlungssperren lassen sich auf Antrag verhängen. So haben Sie die Möglichkeit zu unterbinden, dass Ihre Daten an bestimmte Firmen und Institutionen weitergeleitet werden. Übermittlungssperren können nur bei der Meldebehörde wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben verhängt werden.
Folgende Übermittlungssperren lassen sich verhängen:
gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (gilt nur für deutsche Personen unter 18 Jahren)
gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Benötigte Unterlagen:
Einen Identitätsnachweis in Form eines gültigen Ausweisdokuments:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Nationalpass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige ist vorzulegen
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Gebühren:
Die Einrichtung von Übermittlungssperren ist für Sie kostenfrei.
Gültigkeitsdauer:
Eine Übermittlungssperre kann unbegrenzt bestehen bleiben und durch Widerruf aufgehoben werden.
Die Rechtsgrundlage bildet das Bundesmeldegesetz nach §50 Abs. 5 BMG
Dokumente:
Beglaubigt werden können bei Ihrer Meldebehörde Ablichtungen, Urschriften, Abschriften und Unterschriften, soweit diese keine notarielle Beglaubigung erfordern.
Die Rechtsgrundlage bildet das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
Benötigte Unterlagen:
Das originale Dokument, welches beglaubigt werden soll
Gebühren:
pro Beglaubigung 1,50 €
Diese Gebühr muss in bar verrichtet werden.
Hinweis:
Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Es werden nur amtliche Beglaubigungen vorgenommen, keine öffentlichen Beglaubigungen.
Die amtliche Beglaubigung ist die offizielle Bestätigung, dass eine Kopie mit dem Original-Dokument übereinstimmt und kann nur von dazu autorisierten Behörden vollzogen werden. In Deutschland darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt. Die öffentliche Beglaubigung wird dagegen von Notaren vollzogen und in der Regel durch Gesetz vorgeschrieben.
Bestimmte Dokumente wie z. B. KFZ-Zulassung, Fischereischein, etc.
Erfragen sie ggf. im Voraus, ob Ihr Dokument von uns beglaubigt werden darf.
Wenn Sie ein Führungszeugnis beantragen wollen, müssen Sie in der Stadt Lychen gemeldet sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können Sie sich in dieser Angelegenheit nicht vertreten lassen und müssen persönlich erscheinen.
Sofern Sie nicht persönlich zur Antragstellung erscheinen können, ist eine schriftliche Antragstellung per Post zulässig. Hierbei muss Ihre Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt sein (s. Beglaubigung)
Für Minderjährige können auch deren gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Seit Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert.
Arten von Führungszeugnissen
Folgende Belegarten sind möglich:
Privates Führungszeugnis Belegart N:
für private Zwecke (z. B. für eine Bewerbung oder Einstellung)Behördliches Führungszeugnis Belegart O:
zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (z. B. für die Beantragung eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde)Erweitertes Führungszeugnis Belegart NE, OE:
für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Das erweiterte Führungszeugnis wird seit dem 01.05.2010 erstellt und wird nur von Personen benötigt, die beruflich oder ehrenamtlich in Einrichtungen tätig sind, in denen Kinder und Jugendliche leben, wohnen, gepflegt oder betreut werden. Es ist eine schriftliche Bestätigung von der anfordernden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Verein oder Einrichtung) bei der Beantragung vorzulegen.Europäisches Führungszeugnis
Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ab dem 31. August 2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten Sie wählen, ob Ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wird dieses Wahlrecht künftig entfallen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.Die aufgeführten Führungszeugnisse werden nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz direkt an die Meldeanschrift oder die angegebene Behörde gesandt.
Benötigte Unterlagen:
Einen Identitätsnachweis in Form eines gültigen Ausweisdokuments:
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Nationalpass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige ist vorzulegen.
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
Nachweis der Vertretungsmacht bei Personen, die als gesetzliche/r Vertreter/in handeln
ggf. für Führungszeugnisse zur Vorlage bei Behörden zusätzlich:
vollständige Anschrift, Aktenzeichen bzw. Verwendungszweck der Behördeggf. für das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich:
Schreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorliegenggf. Nachweis für Gebührenbefreiung (z. B. bei ehrenamtlicher Tätigkeit, Bezug von ALG II oder BAföG)
Gebühren:
13,00 € (alle Belegarten)
Die Gebühr muss vor Ort und in bar verrichtet werden.
Die Rechtsgrundlage bildet das Bundeszentralregistergesetz unter § 30 BZRG
Hinweise:
(Bundesamt für Justiz) https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Fuehrungszeugnis/NeuesFuehrungszeugnis_node.html
Wer im Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises ist, kann ein Führungszeugnis auch online beim Bundesamt für Justiz beantragen. Dafür benötigen Sie die eingeschaltete Online-Funktion (eID), sowie eine Kartenlesegerät.
Beantragung bei Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland, Verwendung eines Führungszeugnisses im Ausland mit Apostille und Über- bzw. Endbeglaubigung: Informationen hierzu, erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der einfachen Melderegisterauskunft und der erweiterten Melderegisterauskunft, sowie sogenannten Selbstauskünften.
Eine einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Angaben:
Familiennamen
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Die erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzlich folgende Angaben:
Tag und Ort der Geburt
frühere Vor- und Familiennamen
die Angabe verheiratet oder nicht
Staatsangehörigkeiten
frühere Anschriften
Tag des Ein- und Auszugs
gesetzliche Vertreter
Sterbetag und -ort
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Die Meldedaten dürfen nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Weiterhin muss im Rahmen einer Auskunft aus dem Melderegister, die von oder für ein Gewerbe beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden.
Die Rechtsgrundlage bildet das Bundesmeldegesetz nach §44 ff BMG
Gebühren:
Einfache Melderegisterauskunft: 10,00 €
Erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 €
Archivauskunft: 13,00 € - 20,00 €Die Gebühr sollte im Voraus bezahlt werden und wird spätestens beim erteilen der Auskunft fällig.
Zahlungsmöglichkeiten:
Sie haben die Wahl ob Sie diese Gebühr persönlich entrichten oder per Überweisung falls Sie den Antrag online gestellt haben
Dokumente:
In Deutschland besteht Ausweispflicht! Ab einem Alter von 16 Jahren ist ein Personalausweis Pflicht (unter 16 Jahren kann die Ausstellung freiwillig erfolgen). Einen Personalausweis können Sie bei uns nur beantragen, wenn Sie in Lychen mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und falls Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es dem Beisein der/s gesetzlichen Vertreter/s. (Personalausweisgesetz § 1 Abs. 1 S. 1 PAuswG)
Regulär wird der Personalausweis erst nach dem 16. Lebensjahr ausgestellt. Auf Antrag kann allerdings gleich nach der Geburt ein Personalausweis ausgestellt werden. Der „Perso“ gilt in allen EU-Ländern sowie den Staaten, die zum Schengener Abkommen gehören: Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Seit Juni 2012 wird auch für Babys schon ein gültiges Ausweisdokument für die Reise ins Ausland benötigt.
Hinweis:
Welche Dokumente Sie für Ihre Reise benötigen, erfahren Sie auf www.auswaertiges-amt.de unter dem Stichwort „Reise- und Sicherheitshinweise“.
Bei Ungültigkeit des alten Ausweises, bei Verlust des Ausweises oder bei Namensänderung (z. B. nach Eheschließung) müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen
Benötigte Unterlagen:
Ein aktuelles und biometrisches Lichtbild
ggf. alter Personalausweis (falls verloren ggf. vorhandenen Reisepass)
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. für Personen unter 16 Jahren, die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s und das persönliche Erscheinen des Kindes
Gebühren:
unter 24 Jahren: 22,80 €
ab 24 Jahren: 37,00 €
Änderung der Wohnanschrift: gebührenfrei
nachtägliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: 6,00 €
Änderung der PIN im Meldeamt (z. B. bei Vergessen der PIN): 6,00 €
Die Gebühr wird bereits bei der Beantragung fällig und muss in bar entrichtet werden
Gültigkeitsdauer:
unter 24 Jahren: 6 Jahre
ab 24 Jahren: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer:
Bei Neuausstellung dauert ein Personalausweis zwischen 3-4 Wochen. Sie erhalten daraufhin den PIN-Brief und sobald dieser bei Ihnen eingegangen ist, liegt im Regelfall auch der Personalausweis abholbereit bei uns vor.
Die nachträgliche Aktivierung der Online-Funktion, Änderungen der Wohnanschrift oder der PIN können sofort erfolgen.
Hinweis:
Sollte Ihr Personalausweis ablaufen oder bereits abgelaufen sein bevor Ihr neuer Personalausweis fertig ist können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Eine Abholung des Personalausweises durch einen Dritten, ist nur mit einer entsprechenden Vollmacht möglich
Die Rechtsgrundlage bildet das Personalausweisgesetz unter § 1 PAuswG
Dokumente:
Verlust:
Falls Sie Ihren Personalausweis verlieren sollten, haben Sie der Meldebehörde umgehend Meldung zu machen. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen belegt werden.
Es ist nicht zwingend erforderlich die Polizei einzuschalten.
8.1 Vorläufiger Personalausweis
Benötigen Sie umgehend einen Personalausweis, dann können Sie bis zur Fertigstellung des richtigen Personalausweises einen Vorläufigen erhalten. Ein vorläufiger Personalausweis ist maximal 3 Monate gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird ein neuer Personalausweis mit einer neuen Seriennummer erstellt.
Er wird sofort ausgestellt und kann direkt mitgenommen werden.
Die Rechtsgrundlage bildet das Personalausweisgesetz unter § 3 PAuswG
Benötigte Unterlagen:
aktuelles und biometrisches Lichtbild
ggf. alter Personalausweis (falls verloren ggf. vorhandenen Reisepass)
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. für Personen unter 16 Jahren, die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s
und das persönliche Erscheinen des Kindes
Gebühren:
Ein vorläufiger Personalausweis kostet 10 €
Hinweis:
Ein vorläufiger Personalausweis kann nur in Verbindung mit einem richtigen Personalausweis beantragt werden.
Einen Reisepass können Sie in der Stadt Lychen nur beantragen, wenn Sie hier Ihre Hauptwohnung haben. Zudem ist es notwendig das Sie persönlich erscheinen.
Grundsätzlich darf man nicht mehrere Ausweise besitzen. Eine Ausnahme bildet der Zweitpass, für diesen muss man allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr können Sie statt einem Reisepass auch einen Kindereisepass beantragen.
Ein vorläufiger Reisepass kann nur in besonderen Fällen erstellt werden
Die Rechtsgrundlage bildet das Passgesetz unter § 1 ff PaßG
Benötigte Unterlagen:
aktuelles und biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
ggf. alter Reisepass (auch wenn ungültig) ansonsten Personalausweis
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. für Personen unter 16 Jahren, die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s
und das persönliche Erscheinen des Kindes
Gebühren:
Personen unter 24 Jahren, Standard 37,50 EUR
Personen unter 24 Jahren, 48 Seiten (Vielreisende) 59,50 EUR
Personen über 24 Jahren, Standard 70,00 EUR
Personen über 24 Jahren mit 48 Seiten (Vielreisende) 92,00 EUR
Vorläufiger Reisepass 26,00 EUR
Die Gebühr ist vor Ort bar bei der Beantragung des Dokumentes zu entrichten.
Gültigkeitsdauer:
unter 24 Jahren: 6 Jahre
ab 24 Jahren: 10 Jahre
Zweitpass: 6 Jahre
vorläufiger Reisepass: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer:
Ein Reisepass braucht in der Regel zwischen 3-4 Wochen bevor man Ihn bei der Meldebehörde abholen kann. Sollten Sie Ihn früher benötigen, haben Sie die Möglichkeit einen Expressreisepass zu beantragen
9.1 Expressreisepass
Um einen Expressreisepass zu beantragen müssen Sie mit Ihrer Haupt- oder alleinigen Wohnung in Lychen gemeldet sein. Ein persönliches Erscheinen ist dringend erforderlich. Der Expressreisepass kann Ihnen in dringenden Fällen eine Hilfe sein, weil er innerhalb von nur 72 Stunden, also 3 Werktagen von der Bundesdruckerei ausgestellt wird. Dagegen dauert der normale Reisepass 3-4 Wochen. Allerdings fallen für ihn höhere Kosten an.
Die Rechtsgrundlage bildet das Passgesetz unter § 1 Abs. 2 PaßG
Benötigte Unterlagen:
aktuelles und biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
ggf. alter Reisepass (auch wenn ungültig) ansonsten Personalausweis
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. für Personen unter 16 Jahren, die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s
und das persönliche Erscheinen des Kindes
Gebühren:
Personen unter 24 Jahren, 69,50 EUR
Personen unter 24 Jahren, 48 Seiten (Vielreisende) 91,50 EUR
Personen über 24 Jahren, 92,00 EUR
Personen über 24 Jahren, 48 Seiten (Vielreisende) 114,00 EUR
Die Gebühr ist vor Ort bar bei der Beantragung des Dokumentes zu entrichten.
Gültigkeitsdauer:
unter 24 Jahren: 6 Jahre
ab 24 Jahren: 10 Jahre
9.2 Vorläufiger Reisepass
Wird Ihr Reisepass nicht rechtzeitig fertig, besteht die Möglichkeit einen vorläufigen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Der vorläufige Reisepass wird sofort ausgestellt. Er bedarf einer begründeten Dringlichkeit und Unabweisbarkeit. Hierbei ist zu beachten das es der ortsansässigen Meldebehörde obliegt die Dringlichkeit einzuschätzen, darum sollten Sie gegebenenfalls Nachweise erbringen um diese zu untermauern.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Die Rechtsgrundlage bildet das Passgesetz unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 PaßG
Benötigte Unterlagen:
aktuelles und biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
ggf. alter Reisepass (auch wenn ungültig) ansonsten Personalausweis
Geburtsurkunde bzw. aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. für Personen unter 16 Jahren, die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s
und das persönliche Erscheinen des KindesNachweis über die Dringlichkeit
Gebühren:
Ein vorläufiger Reisepass kostet 26 €
Hinweise:
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass entsprechend auch keine Fingerabdrücke erfasst werden.
In der Stadt Lychen und der näheren Umgebung gibt es Wohnungen die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Für diese Wohnungen benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Ob in ihrem Fall ein Wohnberechtigungsschein benötigt wird erfahren sie von ihrem Vermieter.
Die Rechtsgrundlage bildet § 27 Wohnraumförderungsgesetz und
§ 5 Wohnungsbindungsgesetz
Benötigte Unterlagen:
ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate (Originale)
Nachweise aller Einnahmen der zum Haushalt zählenden Personen (z. B. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt, Nachweis über erhöhte Werbungskosten)
ggf. Nachweis über Schwerbehinderung
ggf. Mutterpass
Gebühren:
Wohnberechtigungsschein: 15,00 €
Die Gebühr ist vor Ort bar zu entrichten.
Bearbeitungsdauer:
ca. 3-4 Wochen
Dokumente: